"Eigentümerwechsel" (Betriebsübergang)

Neuer Chef - was ändert sich?

Von einem Eigentümerwechsel oder Betriebsübergang spricht man, wenn es einen Inhaberwechsel - also einen neuen Chef - gibt.

Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen - also ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil. Dabei geht es um einen Verkauf, eine Verpachtung oder Fusionierung.

Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es bei einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH) nur einen Wechsel von Personen im Vorstand oder in der Geschäftsführung gibt. Oder wenn Aktien oder Geschäftsanteile auf eine andere Unternehmensgruppe übergehen. Solche Änderungen haben keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Selbe Firma - neuer Chef: Ihr Recht, wenn die Firma verkauft wird

Grundsätzlich ist per Gesetz sicher gestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Ein absolutes Kündigungsverbot besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber eine Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen. Nur ausnahmsweise darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern, etwa wenn ein neuer Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

Der neue Arbeitgeber ist innerhalb eines Monats zur schriftlichen Mitteilung des Betriebsüberganges verpflichtet. Verlangen Sie daher vom neuen Inhaber jedenfalls diese Ergänzung zum Dienstzettel.

Kollektivvertragswechsel

Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, so kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung - auch wenn der neue Kollektivvertrag in bestimmten Bereichen schlechtere Regelungen enthält als der bisherige Kollektivvertrag.
Nur ausnahmsweise gelten die Bestimmungen des alten Kollektivvertrages vorläufig weiter, und zwar dann, wenn nach dem Betriebsübergang überhaupt kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

Das gilt für ArbeitnehmerInnen

ArbeitnehmerInnen, die nach dem Mindestentgelt des alten Kollektivvertrages bezahlt wurden, behalten diesen Anspruch auch, wenn im neuen Kollektivvertrag für sie ein niedrigeres Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Zu verschlechternden einzelvertraglichen Vereinbarungen darf es erst nach einem Jahr kommen.

ArbeitnehmerInnen, die mit dem alten Inhaber einzelvertraglich ein höheres Entgelt vereinbart haben als nach dem Kollektivvertrag vorgesehen, behalten diesen Anspruch auch gegenüber dem neuen Inhaber. Eine Lohn- oder Gehaltskürzung ist ohne Zustimmung der ArbeitnehmerInnen nicht möglich.

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