Autokauf: Ein schwieriges Unterfangen?

Unliebsamen Überraschungen beim Autokauf vorbeugen

Mehr als 700.000 Gebrauchtautos wechseln im Jahr in Österreich die Besitzer. Das mag zwar ökonomisch und ökologisch durchaus sinnvoll sein, kann sich jedoch für den einzelnen Konsumenten als schwieriges Unterfangen entpuppen. Selbst für Profis ist es beim Autokauf oft unmöglich, alle möglichen Schäden an einem Wagen zu erkennen.

Worauf Sie beim Kaufvertrag achten sollten

Autohändler verwenden oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthalten in der Regel Klauseln über Zahlungskonditionen, Stornogebühren, Liefertermin und eine Zustandsbewertung des Fahrzeuges.

Die Zustandsbewertung des Fahrzeugs beschreibt lediglich in welchem Zustand sich das Auto beim Kauf befindet. Sie weist Klassen von 1 bis 4 auf:

  • Klasse 1: Neufahrzeug
  • Klasse 2: guter Fahrzeugzustand
  • Klasse 3: mit dem Kilometerstand entsprechende Reparaturen und Servicearbeiten ist zu rechnen
  • Klasse 4: Fahrzeug ist nicht fahrbereit

    Vielfach arbeiten Autohändler auch mit eigenen Bewertungen(z. B. A, B, C, D), die im jeweiligen Umfang Vertragsinhalt werden. Besonders auf diese Bewertungen sollte beim Kauf geachtet werden.

Autohändler: Verkäufer oder bloß Vermittler?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler, muss darauf geachtet werden, ob der Händler tatsächlich der Verkäufer ist oder nur ein Vermittler, der den Gebrauchtwagen von einem Privaten zu einem anderen Privaten vermittelt. Das ist deswegen besonders wichtig, da in einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann.

Bei Lieferverzug des Händlers: Nachfrist setzen!

Bei einem Lieferverzug des Autohändlers sollte mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Erst dann kann man vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist wird in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert.

Vertragsauflösung: Es können Stornogebühren verrechnet werden!

Grundsätzlich können einmal abgeschlossene Verträge nicht einfach rückgängig gemacht werden. Der Händler ist auch nicht verplichtet, einen Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten zu stornieren. Vielmehr kann er eine Stornogebühr, deren Höhe nicht gesetzlich geregelt ist, verrechnen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Autohändler sind aber 10-20 % des Kaufpreises als Stornogebühr vorgesehen.

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