Früher in die Pension

Durch die Pensionsreform 2003 wurde die Frühpension abgeschafft, allerdings nicht sofort. Das Pensionsantrittsalter wird seit 1. September 2004 stufenweise angehoben.

Um die Frühpension noch beanspruchen zu können, brauchen Sie 35 Arbeitsjahre oder mindestens 20 Arbeitsjahre und zusätzlich Ersatzzeiten, die insgesamt 37 ½ Versicherungsjahre ergeben. Wann Sie in Pension gehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

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Korridorpension

Wer 37 1/2 Versicherungsjahre hat, kann weiterhin mit 62 Jahren in Pension gehen. Natürlich können diese Regelung bis 2027 nur Männer in Anspruch nehmen, denn für Frauen ist das normale Pensionsalter bis dahin sowieso niedriger oder gleich hoch. Die Korridor-Pension bringt zusätzliche Abschläge von 2,1 Prozent pro Jahr vor dem möglichen vorzeitigen Pensionsantrittsalter.

Wer Anspruch auf eine Pension hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Mit einer wichtigen Ausnahme gilt das auch bei der Korridor-Pension: Wer von der Firma gekündigt wurde, kann noch ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Diesen Vorteil gibt es nicht für jene, die selber gekündigt haben oder die gerechtfertigt entlassen wurden.

Wenn Sie für Ihre Pension noch nicht genügend Arbeitsjahre haben, können Sie sich überlegen, Schul- und Studienzeiten nachzukaufen, die Sie ab 15 hinter sich gebracht haben. Der Nachkauf wirkt sich auch auf die Pensionshöhe aus. Das gilt für Männer, die nach 1942 geboren wurden – und für Frauen mit einem Geburtstag nach 1947. Für Ältere gilt die Ausbildungszeit nach der Pflichtschule zumindest teilweise automatisch als Ersatzzeit für die nötigen Versicherungsjahre.

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Hacklerregelung

Mit der Hacklerregelung können Frauen und Männer bis zu 5 Jahre früher in Pension gehen. Wann Sie in Pension gehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind seit 2005 Beitragszeiten, allerdings nur für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden. Wenn Sie vor 1955 geboren wurden, können Sie sich während der Zeit der Arbeitslosigkeit selbst versichern und dadurch Beitragszeiten erwerben.

Voraussetzungen für Frauen

  • Geburtstag vor dem 1.1.1959
  • 40 Beitragsjahre
  • Mindestalter: 55 Jahre
Voraussetzung für Männer:

  • Geburtstag vor dem 1.1.1954
  • 45 Beitragsjahre
  • Mindestalter: 60 Jahre
Als „Beitragsjahre“ gelten:

  • Zeiten der Erwerbstätigkeit
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung
  • nachgekaufte Schul- und Studienzeiten
  • Zeiten des Präsenzdienstes (bis zu 30 Monate)
  • Zeiten des Wochengeldbezugs
  • Zeiten der Kindererziehung (bis zu 5 Jahre)
  • Zeiten des Krankengeldbezuges (seit 1.10.2008)
  • Zeiten der Weiterversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (bis zu 1 Jahr rückwirkend möglich)
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab dem 1.1.2005 für nach dem 1.1.1955 geborene Frauen
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Regelung für Jahrgänge ab 1954 (Männer) bzw. ab 1959 (Frauen)

Für die Jahrgänge ab 1959 (Frauen) bzw. 1954 (Männer) wird das Alter für einen frühzeitigen Pensionsantritt erhöht. Außerdem gibt es Einschränkungen bei der Anrechnung von Beitragszeiten:

Als „Beitragszeiten“ gelten nur mehr:

  • Zeiten der Erwerbstätigkeit
  • Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes (maximal 30 Monate)
  • Zeiten der Kindererziehung (bis zu 5 Jahre)
  • Zeiten des Wochengeldbezugs

Für Männer, die ab 1.1.1954 geboren wurden, gilt:

Männer, die ab dem 1.1.1954 geboren wurden, können erst ab 62 in Pension gehen und müssen mindestens 45 Beitragsjahre (= 540 Beitragsmonate) erworben haben.

Für Frauen, die ab dem 1.1.1959 geboren wurden, gilt:

Geburtsjahrgang Pensionsanfallsalter erforderliche Beitragsmonate
01.01.1959 bis 31.12.1959 57. Lebensjahr 504 Monate (= 42 Jahre)
01.01.1960 bis 31.12.1960 58. Lebensjahr 516 Monate (= 43 Jahre)
01.01.1961 bis 31.12.1961 59. Lebensjahr 528 Monate (= 44 Jahre)
01.01.1962 bis 31.12.1962 60. Lebensjahr 540 Monate (= 45 Jahre)
01.01.1963 bis 31.12.1963 61. Lebensjahr 540 Monate (= 45 Jahre)
01.01.1964 bis 31.12.1964 62. Lebensjahr 540 Monate (= 45 Jahre)
01.01.1965 bis 31.12.1965 62. Lebensjahr 540 Monate (= 45 Jahre)
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