Mutterschutz

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, tritt der Mutterschutz in Kraft. Dieses Gesetz schützt die Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen (auch für nur geringfügig beschäftigte), unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrlinge und Heimarbeiterinnen.

Teilweise abweichende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst oder in privaten Haushalten tätig sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
  • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis dem Landarbeitsgesetz unterliegt (Landarbeiterinnen)
  • Arbeitnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind. (Länder, Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben eigene Bestimmungen verabschiedet.)
  • Freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen (sind vom MSchG nicht umfasst, daher gelten die im Folgenden beschriebenen Bestimmungen für sie nicht.)
Das Mutterschutzgesetz gilt somit unabhängig von
  • Staatsbürgerschaft
  • Alter
  • Einkommen
  • Familienstand
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahme der Bestimmungen über den Kündigungsschutz gilt das MSchG, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder auf Probe abgeschlossen wurde)
  • Ausmaß der Beschäftigung

So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz

Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.

Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Während dem Mutterschutz erhalten Sie Wochengeld

Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.


Während dem Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt. Nicht vergessen: Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!

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