Steuerbegünstigungen für Familien
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Welche Ausgaben Familien von der Steuer absetzen können.
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Außergewöhnliche Belastungen bei Kindern
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Sie haben Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Ehe. Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht mehr als 6.000 im Kalenderjahr verdient hat und Sie für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.
Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags
Steht Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, verringert sich Ihre jährlich Lohnsteuer um folgende jährliche Beträge:
- 494 bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe erhalten
- 669 bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
- zusätzlich 220 für das dritte und jedes weitere Kind, für die Sie Familienbeihilfe erhalten.
Ermittlung der Zuverdienstgrenze für den AVAB
Mit nachfolgendem Schema können Sie errechnen, ob die Zuverdienstgrenze von Ihrem (Ehe)Partner eventuell überschritten wird:
| Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen) | |
|---|---|
| abzüglich | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
| abzüglich | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
| abzüglich | Sozialversicherungsbeiträge |
| abzüglich | Gewerkschaftsbeiträge |
| abzüglich | Pendlerpauschale |
| abzüglich | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €) + Wochengeld |
| ergibt die | Zuverdienstgrenze für den AVAB |
Anders als das Wochengeld sind das Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld inkl. Ausbildungs- bzw. Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe nicht hinzuzurechnen.
zum SeitenanfangAlleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Höhe des AEAB
Steht Ihnen der AEAB zu, verringert sich Ihre jährliche Lohnsteuer um folgende Beträge:
- 494 bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
- 669 bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
- zusätzlich 220 für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten.
Beantragung des AVAB bzw. AEAB
Der AVAB bzw. AEAB kann entweder im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden oder in Ihrer Firma.
Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, bekommen Sie den AVAB bzw. AEAB als Negativsteuer durch die ArbeitnehmerInnenveranlagung erstattet. Gleiches gilt, wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten.
zum SeitenanfangMehrkindzuschlag
Ab dem dritten und für jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von 20 monatlich (2010: 36,40 ) Dieser Zuschlag ist jedoch vom Familieneinkommen in einem Kalenderjahr abhängig.
Der Mehrkindzuschlag steht nur dann zu, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner den Betrag von 55.000 nicht übersteigt.
Das Einkommen des (Ehe-) Partners ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser in dem Kalenderjahr, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Der Mehrkindzuschlag ist im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend zu machen. Lediglich für das Jahr 2010 ist der Mehrkindzuschlag mit dem Formular E4 zu beantragen.
zum SeitenanfangUnterhaltsabsetzbetrag
Zahlen Sie für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente), können Sie dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, sofern sich dieses Kind ständig im Inland bzw. der EU/EWR bzw. der Schweiz aufhält. Dieser beträgt für
- das erste Kind 29,20 monatlich
- das zweite Kind 43,80 monatlich
- jedes weitere Kind 58,40 monatlich
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann allerdings nur für die Monate geltend gemacht werden, für die Sie tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben. Sollte keine behördliche Festsetzung bzw. schriftlicher Vergleich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts vorliegen, können Sie nur dann den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, wenn Sie zumindest die Regelbedarfssätze an Unterhalt bezahlt haben.
Andernfalls wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate gewährt, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.
Regelbedarfsätze 2012- 0 bis 3 Jahre ... 186 monatlich
- bis 6 Jahre ...... 238 monatlich
- bis 10 Jahre .... 306 monatlich
- bis 15 Jahre .... 351 monatlich
- bis 19 Jahre .... 412 monatlich
- bis 28 Jahre .... 517 monatlich
Außergewöhnliche Belastungen bei Kindern
Mittels Formular L 1k können folgende Ausgaben für Kinder geltend gemacht werden:
- Kinderfreibetrag
- Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
- Kinderbetreuungskosten
- auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Krankheitskosten für Kinder
Kinderfreibetrag
Für ein Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, steht ein Freibetrag von 220 jährlich zu. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend, beträgt er pro Elternteil 132 jährlich.
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Werden Unterhaltszahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland (außerhalb des EU/EWR-Raumes zuzüglich Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen) aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet, können pro Monat 50 steuermindernd geltend gemacht werden.
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 pro Kind absetzbar:
- wenn für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag besteht;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte bzw. aufgrund einer erheblichen Behinderung (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb-/Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) erfolgt.
Teilen sich die Elternteile die Betreuungsaufwendungen für ein Kind, können die Kosten im Verhältnis der Kostentragung aufgeteilt werden.
AlleinerzieherInnen können für ein Kind das älter als zehn Jahre ist, die Kinderbetreuungskosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
Kosten für eine zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Besteht im Einzugsbereich Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit und muss das Kind eine auswärtige Schule, Universität oder Lehrstelle besuchen, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar.
Ist die Ausbildungsstätte mehr als 80 km vom Wohnort entfernt, dann steht der Freibetrag auf alle Fälle zu. Beträgt die Entfernung weniger als 80 km, steht der Freibetrag nur zu wenn die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel für eine Wegstrecke nachweislich mehr als eine Stunde beträgt oder eine tägliche Hin- und Rückfahrt nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar ist bzw. wenn für Schüler und Lehrlinge innerhalb von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht und am Ausbildungsort eine Zweitunterkunft (z.B. Internat) bewohnt wird.
Krankheitskosten für Kinder
- Behinderung bis 24 %: Es können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen abzüglich Pflegegeld berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen (siehe Thema Außergewöhnliche Belastungen).
- Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können die Krankheitskosten wie im Thema Außergewöhnliche Belastungen angeführt ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
- Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Diesfalls können entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 monatlich, bei dem das Pflegegeld gegengerechnet wird. Zusätzlich können Aufwendungen für Hilfsmittel und die Kosten der Heilbehandlung sowie die Kosten für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte abgeschrieben werden.
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