Wer gekündigt wird, darf trotzdem Urlaub machen

Eine Kündigung ist für ArbeitnehmerInnen eine schwierige Situation. Jetzt heißt es, Ruhe zu bewahren und die rechtlichen Ansprüche zu prüfen. Dazu gehört auch, die eigenen Urlaubsansprüche durchzusetzen. Denn eine bereits zuvor getroffene Urlaubsvereinbarung gilt auch bei einer Kündigung.

Rudolf P. hat mit seinem Chef schon im Februar Urlaub für drei Wochen im Juli vereinbart. In der Zwischenzeit hat der Chef ihm gekündigt. Sein letzter Arbeitstag ist der 31. Juli. Rudolf P. ist somit ab August arbeitslos, eine problematische Lage für alle ArbeitnehmerInnen. Als wäre die Situation nicht schon schlimm genug, meint sein Chef nun, dass mit der Kündigung auch die Urlaubsvereinbarung nicht mehr gilt. Rudolf P. soll daher im Juli arbeiten, da zu wenige Leute im Betrieb sind und er sich im August ohnehin erholen kann.

ArbeitnehmerIn muss zustimmen

„Hier liegt eindeutig eine Rechtsverletzung vor“, erklärt Erich Tröstl, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Niederösterreich. „Denn von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung kann nicht einseitig abgegangen werden, die Zustimmung von Rudolf P. ist absolut notwendig.“ In diesem konkreten Fall bedeutet das: Wenn Herr P. seinen Urlaub wie vereinbart im Juli antritt, stellt das keinen Entlassungsgrund dar, denn der Chef alleine darf einen vereinbarten Urlaub nicht stornieren.

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